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   BGH, 11.03.1954 - III ZR 284/52   

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BGH, 11.03.1954 - III ZR 284/52 (https://dejure.org/1954,1664)
BGH, Entscheidung vom 11.03.1954 - III ZR 284/52 (https://dejure.org/1954,1664)
BGH, Entscheidung vom 11. März 1954 - III ZR 284/52 (https://dejure.org/1954,1664)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 31.01.1952 - III ZR 29/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.03.1954 - III ZR 284/52
    Selbst wenn der Kreisdirektor das Vorliegen des zur Anwendung des Reichsleistungsgesetzes erforderlichen öffentlichen Notstandes wie auch das des öffentlichen Interesses verkannt haben sollte, insbesondere wenn er diesen Notstand etwa schon im Hinblick auf "eine weite Kreise der Bevölkerung umfassende Verknappung lebenswichtiger Bedarfsgüter" bejaht hätte (vgl. den Hinweis in der Verfügung vom 31. Januar 1947 über das "Zuführen zu einer ordnungsmässigen Bewirtschaftung"), so würde diese Verkennung noch nicht zur Nichtigkeit der Beorderungsverfügung, sondern höchstens zu deren Anfechtbarkeit führen (BGHZ 4, 1 [24-26] und Seite 19/20 des Urteils vom 31. Januar 1952 - III ZR 29/50 - = LM § 23 RLG Nr. 4).

    Ob der zum Eingriff erforderliche Notstand allerdings bereits darin gefunden werden kann, dass der Mangel an Zinkblech sich sehr empfindlich bemerkbar machte, kann aus den in den Urteilen des Senats vom 6. Dezember 1951 - III ZR 51/51 (LM § 15 RLG Nr. 4) und vom 31. Januar 1952 - III ZR 29/50 - (LM § 23 RLG Nr. 4) erörterten Gründen mindestens zweifelhaft sein.

    Der Begriff des Notstandes war in jener Zeit durch die Rechtsprechung noch nicht hinreichend geklärt; vor allem wurde von den Verwaltungsbehörden damals noch ganz allgemein die Ansicht vertreten, dass auch diese allgemeine Notlage des deutschen Volkes als ein zur Anwendung des Reichsleistungsgesetzes berechtigender Notstand anzusehen sei, wie der Senat für ähnliche Fragen bereits auf S 22 seines schon mehrfach erwähnten Urteils vom 31. Januar 1952 - III ZR 29/50 (LM § 23 RLG Nr. 4) ausgeführt hat.

  • BGH, 15.11.1951 - III ZR 21/51

    Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 11.03.1954 - III ZR 284/52
    Ferner würde das Vorhandensein von Ansprüchen aus § 26 RLG gegen Dritte dann nicht gemäss § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen entgegenstehen, wenn feststände, dass die Höhe dieser Ansprüche nach Reichsleistungsgesetz hinter den Ansprüchen aus Amtshaftung zurückbleiben würde (vgl. BGHZ 4, 10 [14/15]).

    Auch der Umstand, dass ein Teil der Bleche für ein Kinounternehmen in Anspruch genommen worden ist, also nicht für einen öffentlich-rechtlichen Bauträger, macht die Beorderung nicht nichtig, da sie jedenfalls nicht lediglich zum Zwecke der Befriedigung persönlicher Luxus- und Bequemlichkeitsinteressen eines Privatmannes erfolgt ist (BGHZ 4, 10 [28]).

    Eine Nichtigkeit der Beorderung käme schliesslich dann in Frage, wenn der sachberarbeitende Kreisdirektor die Beorderungsverfügung erlassen hätte, ohne überhaupt eine Prüfung der formellen und materiellen Voraussetzungen vorgenommen zu haben, also eine rein willkürliche Massnahme vorliegen wurde (BGHZ 4, 10 [28, 32]).

  • BGH, 25.06.1953 - III ZR 175/51

    Amtshaftung. Anderweite Ersatzmöglichkeit

    Auszug aus BGH, 11.03.1954 - III ZR 284/52
    Aber selbst bei Vorhandensein von Ansprüchen aus § 26 RLG stände die Bestimmung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB der Verurteilung des beklagten Kreises aus § 839 BGB dann nicht entgegen, wenn die Ansprüche aus Reichsleistungsgesetz gerade so wie die Ansprüche aus Amtshaftung sich gegen den beklagten Kreis richten und die übrigen In BGHZ 10, 137 angeführten Voraussetzungen vorlägen.

    Die gegen den beklagten Kreis bestehenden Ansprüche aus § 26 RLG würden einer Amtshaftungsklage aus den zu 1, 2 erörterten Gründen (vgl. BGHZ 10, 137) nicht entgegenstehen, wohl aber die Ansprüche gegen Dritte, weil die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 Satz 2 RLG nicht vorliegen und deshalb diese Ansprüche nur gegenüber diesen Dritten, nicht aber zugleich gegen den Kreis, geltend gemacht werden, können (vgl. II, 3).

  • BGH, 16.11.1953 - GSZ 5/53

    Umstellung der Enteignungsentschädigung

    Auszug aus BGH, 11.03.1954 - III ZR 284/52
    Ob die Vergütungsansprüche nach § 26 Abs. 1 RLG geradeso wie Schadensersatzansprüche Wertschulden sind und daher einer Umstellung nach dem Umstellungsgesetz nicht unterliegen (vgl. dazu die beiläufigen Ausführungen des Grossen Zivilsenats im Beschluss vom 16. November 1953 - GSZ 5/53 -), ist in Rechtsprechung und Schrifttum bestritten.
  • BGH, 06.12.1951 - III ZR 51/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.03.1954 - III ZR 284/52
    Ob der zum Eingriff erforderliche Notstand allerdings bereits darin gefunden werden kann, dass der Mangel an Zinkblech sich sehr empfindlich bemerkbar machte, kann aus den in den Urteilen des Senats vom 6. Dezember 1951 - III ZR 51/51 (LM § 15 RLG Nr. 4) und vom 31. Januar 1952 - III ZR 29/50 - (LM § 23 RLG Nr. 4) erörterten Gründen mindestens zweifelhaft sein.
  • BGH, 25.10.1951 - III ZR 95/50

    Entlastungsbeweis nach S. 831 BGB bei Großbetrieben

    Auszug aus BGH, 11.03.1954 - III ZR 284/52
    Selbst wenn der Kreisdirektor das Vorliegen des zur Anwendung des Reichsleistungsgesetzes erforderlichen öffentlichen Notstandes wie auch das des öffentlichen Interesses verkannt haben sollte, insbesondere wenn er diesen Notstand etwa schon im Hinblick auf "eine weite Kreise der Bevölkerung umfassende Verknappung lebenswichtiger Bedarfsgüter" bejaht hätte (vgl. den Hinweis in der Verfügung vom 31. Januar 1947 über das "Zuführen zu einer ordnungsmässigen Bewirtschaftung"), so würde diese Verkennung noch nicht zur Nichtigkeit der Beorderungsverfügung, sondern höchstens zu deren Anfechtbarkeit führen (BGHZ 4, 1 [24-26] und Seite 19/20 des Urteils vom 31. Januar 1952 - III ZR 29/50 - = LM § 23 RLG Nr. 4).
  • BGH, 15.10.1953 - III ZR 182/52

    Umstellung im Grundverfahren

    Auszug aus BGH, 11.03.1954 - III ZR 284/52
    Auf Grund des § 11 RLG können Baustoffe schlechthin erfasst werden, wenn nur im übrigen die Voraussetzungen des Reichsleistungsgesetzes gegeben sind, wie der Senat bereits in Übereinstimmung mit dem V. Zivilsenat (nicht veröffentlichtes Urteil vom 5.12.1952 - V ZR 44/51 -) in BGHZ 10, 361 [364] näher begründet hat.
  • BGH, 28.02.1952 - III ZR 38/51

    Reichsleistungsgesetz. Fristversäumung

    Auszug aus BGH, 11.03.1954 - III ZR 284/52
    Die Versäumung der Frist des § 27 Abs. 1 Satz 4 RLG vernichtet nämlich die Ansprüche nicht und hindert nicht ihre Geltendmachung vor den ordentlichen Gerichten; diese Frist hat nur für das in §§ 27 ff RLG näher geregelte verwaltungsmässige Verfahren auf Festsetzung einer Vergütung oder Entschädigung Bedeutung (BGHZ 5, 202 ff = NJW 1952, 1017).
  • BGH, 25.06.1959 - III ZR 220/57

    Bausperre aus Planungsgründen

    Es genügt nicht, daß der Eingriff nur gewisse Aussichten, aus einem erst noch zu errichtenden Betrieb Vorteile zu ziehen, vernichtet (Urteil vom 11. März 1954 - III ZR 284/52 S. 24/6).
  • BGH, 30.09.1954 - III ZR 134/54

    Wahlweiser Haftungsgrund

    auf eine Entschädigung für "entgangenen Gewinn" hindeutenden Fassung des § 26 Abs. 3 RLG hat der Senat (S 24/25 des Urteils vom 11. März 1954 - III ZR 284/52 -) darauf abgestellt, es sei zwar Zweck dieser Regelung, Entschädigung dafür zu gewähren, dass der Eingriff über die Fortnahme von Gegenständen hinaus weitere Folgewirkungen habe, wobei aber aus der Art der dort als zu ersetzen aufgeführten weiteren Schäden sich ergebe, dass es sich nur um Eingriffe in bereits vorhandene konkrete Werte handeln müsse.
  • BGH, 12.07.1962 - III ZR 87/61

    Abweisung einer Amtshaftungsklage wegen anderweitiger Ersatzmöglichkeit

    Denn das Gericht dürfe sich in einem solchen Fall nicht damit begnügen zu untersuchen, ob eine mehr oder minder große Aussicht auf Erlangung anderweiten Ersatzes bestehe; es dürfe vielmehr die Amtshaftungsklage nur abweisen, wenn es auf Grund der objektiven Rechtslage, im Zeitpunkt der Klageerhebung eine anderweite Ersatzmöglichkeit tatsächlich feststelle (BGH III ZR 284/52 vom 11. März 1954).
  • BGH, 10.07.1958 - III ZR 11/57

    Rechtsmittel

    Zutreffend weist die Revisionserwiderung zwar darauf hin, daß dann, wenn in Aussicht gestellt wird, die in der Verfügung aufgezählten Gegenstände berechtigten Empfängern zuzuweisen und dem die Ankündigung hinzugefügt wird, Zahlung werde durch die berechtigten Empfänger erfolgen, nur eine Beschlagnahme, aber noch keine Beorderung vorliege (Urteil vom 11. März 1954 - III ZR 284/52 S. 19).
  • BGH, 07.10.1954 - III ZR 121/53

    Verlust nach § 26 Abs. 3 RLG

    In seinem Urteil vom 11. März 1954 - III ZR 284/52 - hatte der Senat die Frage zu entscheiden, ob ein Schlosser, der einen Handwerksbetrieb zur Verarbeitung von Blechen einrichten wollte und dem dafür bereits beschaffte Bleche nach dem Reichsleistungsgesetz weggenommen wurden, einen Schaden wegen Vernichtung der Möglichkeit, sich bei der Verarbeitung der Bleche eine neue Existenz zu schaffen, nach § 26 Abs. 3 RLG ersetzt verlangen könne.
  • BGH, 28.06.1954 - III ZR 118/53

    Ansprüche nach Aufhebung der Beorderungsverfügung

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 11. März 1954 - III ZR 284/52 - S 24/26 ausgeführt, dass unter "Verlust" im Sinne des § 26 Abs. 3 RLG - nur in diese Art Schadensfolgen wäre ein entgangener Gewinn überhaupt einzuordnen - solche Folgewirkungen zu verstehen sind, die aus Eingriffen in bereits vorhandene konkrete Vermögenswerte herrühren.
  • BGH, 06.07.1959 - III ZR 74/58

    Rechtsmittel

    Deshalb darf sich der betroffene Bürger stets an die eingreifende Bedarfsstelle halten, so lange diese keine eindeutige abweichende Regelung trifft (BGH III ZR 284/52 vom 11. März 1954; BGH LM Nr. 23 zu § 26 RLG; BGHZ 13, 81).
  • BGH, 25.06.1962 - III ZR 53/61

    Anspruch auf Entschädigung für den Wiederaufbauwert von Bauresten - Entschädigung

    Die Inanspruchnahme war rechtlich auch an Gegenständen möglich, die noch mit einem Grundstück verbunden waren (§ 11 RLG; BGHZ 10, 361, 364; III ZR 284/52 vom 11. März 1954 S. 16; III ZR 165/52 vom 13. Dezember 1954 S. 8; III ZR 158/53 vom 24. März 1955).
  • BGH, 02.04.1959 - III ZR 22/58

    Rechtsmittel

    Dabei muß der Kläger beweisen, daß er anderweitig keinen Ersatz erlangen kann und auch nicht schuldhaft eine anderweitige Ersatzmöglichkeit versäumt hat (RGZ 161, 109; BGH III ZR 284/52 vom 11. März 1954 und III ZR 88/55 vom 8. November 1956).
  • BGH, 08.11.1956 - III ZR 88/55

    Rechtsmittel

    Auf ein Verschulden kommt es nur dann an, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung die Möglichkeit eines anderweitigen Ersatzes verloren gegangen war (vgl. Urt des Senats vom 11. März 1954 - III ZR 284/52 -).
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